Satzung beschlossen in der Gründungsversammlung am 07. Dezember 1977, gültig in der Fassung vom 03. Mai 2017. Alle früheren Ausgaben der Satzung verlieren damit ihre Gültigkeit.

Inhaltsverzeichnis

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§2 Vereinszweck und Ziele

§3 Mitgliedschaft

§4 Organe

§5 Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

§7 Erweiterter Vorstand

§8 Beurkundung

§9 Auflösung

§10 Schlussbestimmung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Puchheim e. V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Puchheim und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Wirtschafts-, Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck und Ziele

Der Verein wirkt durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen, insbesondere auf Kommunalebene, bei der politischen Willensbildung mit. Die Kandidaten sollen Mitglieder des Vereins sein.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die ihren Wohnsitz in Puchheim hat und keine herausragende Tätigkeit in einer Vereinigung oder Gruppe wahrnimmt, die auf gemeindepolitischer Ebene mit den Freien Wählern Puchheim konkurriert.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod
  2. Austritt zum Schluss des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sechs Monate vorher dem Vorstand schriftlich den Austritt erklärt hat.
  3. Ausschluss aus einem wichtigen Grund (z. B. gröbliche und wiederholte Zuwiderhandlung gegen den Zweck des Vereins; Schädigung des Ansehens des Vereins) oder wenn das Mitglied mit dem Beitrag ein Jahr im Rückstand geblieben ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das betroffene Mitglied ist zu einer vorherigen Anhörung zu laden. Eine schriftliche Verteidigung ist möglich. 

Der Beschluss des Vorstandes wird mit Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam.

Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Eine aufschiebende Wirkung hat das Berufungsverfahren nicht.

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird im Voraus für das ganze Jahr zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Diese begründet allein keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und ist daher beitragsfrei.

Sie endet durch Tod oder Aberkennung aus einem wichtigen Grund mittels Beschluss der Mitgliederversammlung.

§4 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (§ 5)

b) der Vorstand (§ 6)

c) der erweiterte Vorstand (§ 7)

§5 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt insbesondere

  1. Beschluss über Änderung der Satzung
  2. Wahl und Entlassung des Vorstandes
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes der Vereins
  4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  5. Berufungsentscheidungen bei Ausschlussverfahren
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Bei vorzeitigem Rücktritt des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche über die Entlastung des alten Vorstands und die Neuwahl eines neuen Vorstands zu entscheiden hat.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied hat das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Anträge müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. In Ausnahmefällen können auch mündliche Anträge in der Versammlung gestellt werden, sofern es sich nicht um Anträge zu Satzungsänderungen oder zur Vereinsauflösung handelt. Über die Zulassung dieser mündlichen Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder über 18 Jahren. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, kann auf Antrag offen gewählt werden.

Nur wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen kann, ist gewählt. Gegebenenfalls ist eine Stichwahl durchzuführen. Bringt auch eine zweite Stichwahl nicht die erforderliche Mehrheit, wird zwischen zwei Bewerbern gelost.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins einer solchen von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Sie sind außerdem berechtigt, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

Die Versammlungsleitung in der Mitgliederversammlung obliegt der Reihenfolge von § 6 Absatz 1 dieser Satzung.

Ehrenmitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen zu laden. Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten. Die Ehrenmitgliedschaft allein bewirkt jedoch kein Stimmrecht.

Die Einführung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für die Freien Wähler Puchheim obliegt der Mitgliederversammlung.

Die Geschäftsordnung dient der Ergänzung der Satzung der Freien Wähler Puchheim und ist ihr untergeordnet.

§6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem 3. Vorsitzenden,
  4. dem Pressesprecher,
  5. dem Kassier,
  6. dem Schriftführer.

Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der erste, der zweite und der dritte Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln, die weiteren Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden und der dritte Vorsitzende den ersten und zweiten Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten darf. Sind die Vorsitzenden verhindert, wird der Verein durch die weiteren Mitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. (Bei Vereinsausschlüssen mindestens vier Vorstandsmitglieder).

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt bis der neue Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.

Die Geschäftsordnung kann durch einen Vorstandsbeschluss geändert werden.

Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Versammlungsleitung obliegt der Reihenfolge von § 6 Abs. 1 dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

§7 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und aus bis zu zwei Beisitzern. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands haben Stimmrecht.

§8 Beurkundung

Die in den Mitgliederversammlungen, Vorstands- und erweiterten Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschrift der Mitgliederversammlungen einzusehen.

§9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn dies von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Bayerische Rote Kreuz, Kreisverband Fürstenfeldbruck, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Zur Abwicklung der Liquidation sind von der Mitgliederversammlung drei Liquidatoren zu wählen.

§10 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Dezember 1977 beschlossen und ist in der Fassung vom 12. April 1983 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingetragen.

Sie tritt mit der Eintragung in Kraft.

Geändert wurde sie auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 
03. Mai 2017. Jedes Mitglied soll ein Exemplar dieser Satzung erhalten.

Puchheim im Mai 2017